Werbung für Medizinprodukte

Die Werbung für Medizinprodukte ist vergleichsweise marginal geregelt. Dafür sind allgemeine Regeln umso stärker zu gewichten.

Die Werbung für Medizinprodukte ist nur marginal geregelt – insbesondere wenn man sich den Detaillierungsgrad aus dem Arzneimittelwerberecht gewohnt ist. Nur der Art. 69 in der MepV (Medizinprodukteverordnung) schreibt die Grundpfeiler fest: Die Anpreisung von Medizinprodukten darf nur Aussagen enthalten, welche der Produktinformation (Kennzeichnung und Gebrauchsanweisung, MepV, Art. 16) entsprechen. Irreführende Angaben, insbesondere über Zweckbestimmung, Sicherheit und Leistungsfähigkeit eines Produktes, sind verboten. Die Publikumswerbung für Produkte, die ausschliesslich durch Gesundheitsfachpersonen angewendet werden, ist verboten. Ausdrücke wie «natürlich», «vegan», «zuckerfrei», welche in der Arzneimittelwerbung explizit verboten sind, müssen in der Medizinproduktewerbung gebührend unter dem Blickwinkel Heilmittel angesehen werden. Diese Ausdrücke zu verwenden ist aber grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Dabei muss gewährleistet bleiben, dass Medizinprodukte ihrem Zweck entsprechend und massvoll eingesetzt werden (HMG, Art. 1).

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Dr. Katharina Oehler
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