Stretto 4 per 1. Februar 2024 in Kraft

Verschiedene Veränderungen auch im Bereich der Nahrungsergänzungsmittel sind umzusetzen

Stretto 4 bringt für Nahrungsergänzungsmittel relevante Veränderungen in folgenden Bereichen mit:

Sachbezeichnung: Die Angabe, welche Stoffe das Nahrungsergänzungsmittel charakterisieren (z.B. Namen der Kategorien der Vitamine, Mineralstoffe oder sonstigen Stoffe wie z.B. «Nahrungsergänzungsmittel mit Vitamin C») müssen nicht mehr zwingend im Rahmen der Sachbezeichnung angegeben werden, sondern dürfen auch anderswo auf der Kennzeichnung angebracht werden. Die Angabe an sich ist jedoch zwingend.

Signifikante Menge für sonstige Stoffe: Die 15%-der-Höchstmenge-Anforderung (aktuell VNem, Art. 3, Abs. 4, lit. b) als Signifikanzlevel ist nicht mehr zwingend, wenn die ernährungsspezifische oder physiologische Wirkung mit Daten oder Studien auch unterhalb dieser Menge belegt werden kann.

Substanzen und veränderte Höchstmengen: Magnesiumcitratmalat und Nicotinamid-Ribosidchlorid sind neu zulässig. Für Katechine/Epigallocatechingallat (90mg->neu: 300mg), L-Isoleucin (1200mg->neu: 2200mg), L-Leucin (2400mg->neu: 4000mg) und L-Valin (1600mg->neu: 2000mg) werden die Höchstmengen erhöht. Es müssen bestehende Produkte überprüft werden, um entweder die 15%-Signifikanzschwelle zu verifizieren oder die wissenschaftliche Beweisführung für tiefere Mengen unter Selbstkontrolle zu erstellen.

Pflanzenverbotsliste: Der Anhang 1 der Verordnung über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft (VLpH) wird aktualisiert und deutlich erweitert – unter anderem auch mit Zubereitungen (Z.B. Artemisia maritima (Strand-Beifuss), Simarouba amara Aubl. (Bitterholzbaum, Quassiaholzbaum), Emodin und alle Zubereitungen, in denen dieser Stoff enthalten ist).

Weitere Änderungen (z.B. die Elimination der verkürzten Nährwertkennzeichnung) betreffen Nahrungsergänzungsmittel nicht.

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Dr. Katharina Oehler
Scientific and Managing Director

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