Gemäss Art. 14 Abs. 2 HMG muss ein parallel importiertes Arzneimittel den gleichen Anforderungen genügen wie das in der Schweiz bereits zugelassene Arzneimittel, insbesondere in Bezug auf die Kennzeichnung und Arzneimittelinformation.
Das Anbringen von Etiketten zum Überkleben abweichender Informationen (z.B. abweichende Arzneimittelbezeichnung) auf parallel zu importierenden Infusionsbeuteln sollte jedoch vermieden werden, um gewährleisten zu können, dass weiterhin die Partikelfreiheit der parenteralen Lösung zuverlässig überprüft werden kann.
Zudem muss ein möglicher negativer Effekt des Klebestoffes auf den Primärbehälter und/oder Inhalt vermieden werden (beim Anbringen von Etiketten auf den Infusionsbeuteln müssen zusätzliche Qualitätsunterlagen verlangt werden). Etiketten mit den Abweichungen vom Schweizer Originalarzneimittel sollen bei Infusionsbeuteln daher nur auf dem Sekundärbehälter angebracht werden und nicht auf den Primärbehältern.