Ab 1. Mai 2021 (Ablauf der Übergangsfrist Lebensmittelrecht 2017) muss für alle kosmetischen Mittel eine Produktinformationsdatei (PID) inklusive Sicherheitsbericht erstellt sein. Der Aufwand, insbesondere für die Erstellung des Sicherheitsberichts, ist beträchtlich. Zudem gelten strengste Anforderungen an den Verfasser des Sicherheitsberichts, was eine Auslagerung für praktisch alle kleineren Hersteller nötig macht. Eine Ausnahme zur Pflicht bilden die handwerklich hergestellten und lokal, in kleinem Rahmen vertriebenen kosmetischen Mittel (VKos, Art. 1, Abs. 3). Im Informationsschreiben 2020/8 des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) vom 18. Dezember 2020 wird nochmals klar ausgeführt, dass diese Auslegung extrem eng ist. Lediglich Schulfeste, Basars (einmalig) sind erfasst. Wird ein «selbstgemachtes» kosmetisches Mittel über einen Laden, einen online-Shop, ein einziges kleines Geschäft verkauft, gelten bereits die umfangreichen Pflichten zur PID inklusive Sicherheitsbericht. Wie das in der Praxis umsetzbar ist, oder ob sämtliche nicht industriell gefertigten kosmetischen Mittel vom Markt verschwinden müssen, wird sich in der Zukunft zeigen.
Dr. Katharina Oehler
Scientific and Managing Director
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