Handhabung als Generika-Anbieter von PRAC-Recommendations (Signale)

Wie handhabt man als Generika-Anbieter PRAC-Recommendations (Signale), wenn die Zulassungsinhaberin des Original-Präparates in der Schweiz keine entsprechende Änderung der Arzneimittelinformationen implementiert hat und man sich bei Generika an die Fachinformation des Original-Präparates halten muss?

Die Meldepflicht nach Art. 35 VAM (Arzneimittelverordnung) besteht für alle Zulassungsinhaberinnen. Die Anpassung der Arzneimitteltexte erfolgt nach dem diese beim Original-Präparat angepasst wurden. Durch die Anpassung mittels eines Änderungsgesuches und einer Publikation nach Genehmigung kann es zu einer Verzögerung der PRAC-Mitteilung kommen.

Ihr Kontakt

Fragen?
Ich beantworte sie gerne.

Dr. Katharina Oehler
Scientific and Managing Director

E-Mail schreiben


 

Das könnte Sie auch interessieren

Unser Wissen geben wir auch an Veranstaltungen weiter:
Jahrzehnte an Erfahrung und Wissen – das sind unsere Mitarbeitenden:
Seit 25 Jahren sind wir engagiert und partner-schaftlich für unsere Kunden da: