Seit dem 1. Mai 2017 verweist die schweizerische Verordnung über kosmetische Mittel (VKos) direkt auf die Anhänge der europäischen Kosmetikverordnung. Entsprechende Änderungen dieser Anhänge wie zum Beispiel der Anhang mit den in kosmetischen Mitteln verbotenen Substanzen, folgen deshalb in der Schweiz nicht mehr den normalen Verfahren von Verordnungsrevisionen. Solche Änderungen müssen demnach direkt auf den relevanten Seiten der europäischen Kommission verfolgt werden. Besonders einschneidend sind die in der Regel sehr kurzen Übergangsfristen – beispielsweise im vergangenen Fall, dem Verbot von Lilial in kosmetischen Mitteln per 1.3.2022, bei welchem die Übergangsfrist lediglich 4 Monate betrug. Dabei durften nach diesen 4 Monaten keine Lilial enthaltende Produkte mehr an die Konsumenten abgegeben werden, d.h. alle Produkte mussten abverkauft sein oder zurückgezogen und vernichtet werden!
Dr. Katharina Oehler
Scientific and Managing Director
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