Die Zulassungsinhaberin und nicht die fachtechnisch verantwortliche Person muss für ein Meldesystem sorgen. Sie muss dafür eine für die Pharmakovigilanz verantwortliche Person zur Erfüllung der Meldepflichten benennen (vgl. Art. 59 HMG, Art. 7 AMBV).
Dr. Katharina Oehler
Scientific and Managing Director
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