Nährwertbezogene Angaben sind sprachliche oder bildliche Angaben, die zum Ausdruck bringen, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwert-eigenschaften besitzt. Beispiele dafür sind «fettfrei», «reich an Vitamin C», «energiearm», «Quelle von Omega-3-Fettsäuren». Für jede nährwertbezogene Angabe sind im Anhang 13 der Lebensmittelinformationsverordnung (LIV) Bedingungen formuliert. Nur wenn diese erfüllt sind, ist es zulässig, eine solche Aussage für das eigene Produkt zu verwenden.
Bei Vitaminen und Mineralstoffen gibt es die Möglichkeit, einen «hohen Gehalt von xy (Vitamin oder Mineralstoff)» oder «eine Quelle von xy» auszuloben. Diese Angaben sind dann möglich, wenn das Lebensmittel eine signifikante Menge nach LIV, Anhang 10 (=Quelle von xy) bzw. mindestens das Doppelte der signifikanten Menge (=hoher Gehalt an/reich an) enthält. Für Nahrungsergänzungsmittel muss die erwähnte signifikante Menge resp. Das Doppelte der signifikanten Menge in der täglichen empfohlenen Verzehrsmenge enthalten sein (Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel (VNem), Art. 3, Abs. 4). Wichtig zu wissen: Für Omega-3-Fettsäuren in Nahrungsergänzungsmitteln gelten die Vorschriften der VNem. Sie ist lex specialis und «übersteuert» daher die lex generalis (wie es die LIV ist). In diesem Falls gilt in erster Linie, dass 15% der Höchstmenge (aus der VNem) als signifikant gelten – es sei denn, man könne mit wissenschaftlichen Daten belegen, dass bereits niedrigere Mengen eine ernährungsphysiologische Wirkung entfalten (letzteres ist seit 1. Februar 2024 möglich) (VNem, Art. 3, Abs. 4).