Mitglieder von Swissmedic, dem Bundesamt für Gesundheit (BAG), dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), sowie der Kantonsapothekervereinigung (KAV) und dem Verband der Kantonschemiker der Schweiz (VKCS) haben die Verwendung von ätherischen Ölen in unterschiedlichen Produktekategorien unter die Lupe genommen. Einige dieser Punkte waren bereits im Abgrenzungspapier für oral einzunehmende Produkte aufgeführt. Das neue Merkblatt umfasst aber wesentlich mehr Produktekategorien und gibt kurz und hilfreich Einblick, welche Hauptargumente bei jeder Kategorie zu beachten sind.
Üblicherweise werden ausgewählte ätherische Öle als Lebensmittelaroma (Aromaextrakt) verwendet.
In Bezug auf Nahrungsergänzungsmittel (NEM) muss im Rahmen der Selbstkontrolle eine Gesamtbetrachtung im Einzelfall vorgenommen werden, wobei insbesondere den Punkten «Novel Food»-Status, Gesundheits- und Täuschungsschutz, sowie der Abgrenzung zum Heilmittel Beachtung geschenkt werden muss. In der Regel dienen NEM’s mit ätherischen Ölen nicht der Ergänzung der normalen Ernährung mit Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung, sondern die Einnahme erfolgt zu therapeutischen Zwecken. Damit erfüllen sie die Anforderungen an ein NEM nicht und müssten deshalb nicht als NEM, sondern als Heil-/Arzneimittel eingestuft werden.