Per 1. Januar 2025 wurde im Artikel 3, lit. x des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ein neuer Passus integriert. Demnach gilt folgendes: «Unlauter handelt insbesondere, wer Angaben über sich, seine Waren, Werke oder Leistungen in Bezug auf die verursachte Klimabelastung macht, die nicht durch objektive und überprüfbare Grundlagen belegt werden können.». In Deutschland hat beispielsweise bereits im Juni 2024 der Bundesgerichtshof entschieden, wann eine Aussage – hier «klimaneutral» (BGH I ZR 98/23) - als irreführend einzustufen ist. Dabei wird klar, dass die Art der Klimaanstrengungen erörtert werden müssen, denn beispielweise handelt es sich bei der Vermeidung von CO2-Ausstoss um etwas anders als bei der Kompensation des CO2-Ausstosses. Entsprechende Aussagen auf Packungen und Websites müssen demnach genau verifiziert sein. Die Vorgaben gelten über sämtliche Produktegruppen.
Dr. Katharina Oehler
Scientific and Managing Director
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