Man kann Folgemeldungen einreichen. Im erwähnten Fall handelt es sich um eine meldepflichtigen Änderung Nr. 12 mit einer Folgemeldung Nr. 12. Ist jedoch ein Hersteller sowohl für die Herstellung als auch für die Qualitätskontrolle des Wirkstoffs zuständig, muss nur eine Änderung Nr. 10 eingereicht werden.
Dr. Katharina Oehler
Scientific and Managing Director
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