Entwurf Vorwort zu den Stofflisten

Im Entwurf für die 4. Auflage des Vorworts zu den Stofflisten wird genauer umschrieben, bei welchem Extrakt die Einstufung der Pflanze/des Pflanzenteils auch auf den Extrakt übertragen werden kann.

Das BVL (Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, Deutschland) hat einen Entwurf für die 4. Auflage des Vorwortes zu den Stofflisten aufgeschaltet. Die Stofflisten werden in Zusammenarbeit mit Behörden anderer Länder – auch aus der Schweiz - unterhalten und stellen in der Schweiz einen guten Anhaltspunkt für die Einstufung von Pflanzen und Pflanzenteilen dar.

Pflanzenextrakte sind immer wieder Gegenstand von Diskussionen in Bezug auf ihre Neuartigkeit (Novel Food). Einstufungen von Pflanzen- und Pflanzenteilen gelten nicht automatisch auch für deren Extrakte. Neu wird definiert, dass eigentlich ausschliesslich eine nicht-selektive wässerige Extraktion mit üblichen Verfahren zur Teeherstellung (Temperatur, Zieh-Zeit) zu Extrakten führt, die mit der Einstufung der Pflanze übereinstimmen. Es bleibt dabei unklar, ob damit tatsächlich ausschliesslich eine Heisswasserextraktion mit z.B. einer Ziehzeit 3 – 10 Minuten gemeint ist, oder ob z.B. eine Kaltwasserextraktion über längere Zeit (einlegen von z.B. Melissenblättern ins kalte Wasser über mehrere Stunden) miterfasst ist. Alle anderen Extrakte müssen weiterhin im Einzelfall beurteilt werden.

 

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